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I. Allgemeines
1.
Die nachstehenden Reparatur- und Montagebedingungen gelten nur gegenüber einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich/rechtlichen Sondervermögen.
2.
Diese Bedingungen gelten für Instandsetzungsarbeiten (Reparaturen und Montagearbeiten).
3.
Diese Bedingungen gelten für Angebote von ROCA und die an die ROCA erteilten Aufträge. Der Kunde erkennt diese Bedingungen durch Auftragserteilung und Entgegennahme der Auftragsbestätigung sowie nochmals durch Entgegennahme der Montageleistung als – auch für die Zukunft – verbindlich an. Ein nur formularmäßiger Widerspruch des Kunden – insbesondere in eigenen Bedingungen – ist unbeachtlich. Diese Allgemeinen Montagebedingungen gelten ausschließlich. Allen entgegenstehenden Bedingungen unserer Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
4.
Änderung oder Ergänzungen dieser Bedingungen sowie der Verzicht auf das Schriftformerfordernis bedürfen der Schriftform.
Die Monteure von ROCA sind nicht berechtigt, rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben, es sei denn sie weisen dies durch Vollmachtsvorlage aus. Für die Vertragsabwicklung ist ausschließlich die Geschäftsführung zuständig.
5.
ROCA behält sich Zeichnung, Anlagenlayouts, Kalkulationen, Formblättern u. ä. Informationen körperliche oder unkörperliche Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
ROCA verpflichtet sich, vom Kunden als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
II. Leistungsumfang
1.
Der Leistungsumfang der bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung stets freibleibenden Angebote ergibt sich aus der in dem Angebot aufgeführten Leistungsbeschreibung. Kommt der Vertrag dadurch zu Stande, dass eine Bestellung des Kunden durch eine Auftragsbestätigung von ROCA angenommen wird, so ist die in der Auftragsbestätigung aufgeführte Leistungsbeschreibung maßgeblich.
2.
Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind und mit der Instandsetzung unverzüglich begonnen werden kann. Im Falle eines verbindlichen Kostenvoranschlages ist eine Überschreitung der Kosten i. H. v. 10 % möglich. Dies insbesondere, wenn sich bei Durchführung des Auftrages die Ausführung zusätzlicher Arbeiten oder die Verwendung zusätzlicher Teile oder Materialien als notwendig erweist.
III. Preise und Zahlung
1.
Mit der Beendigung oder der Abnahme der Reparatur/Montage, spätestens jedoch am Tag des Zugangs der Rechnung, ist der Rechnungsbetrag fällig. Eine Zahlung hat ohne Abzug zu erfolgen.
Das Recht Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen steht dem Kunden insoweit zu, als dass seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
2.
Die Preise gelten als Nettopreise.
3.
Ist ein Montagefortschritt bei der Montageleistung aufgrund eines Verschuldens des Kunden nicht möglich (z. B. durch fehlende technische Unterlagen und Spezifikationen, fehlende Freigabe oder fehlende Beistellungen von der Erprobungsmaterial) und werden dadurch Zahlungsziele für Abschlagszahlungen nicht erreicht, tritt nach Ablauf von 30 Tagen Fälligkeit im Hinblick auf das Zahlungsziel ein.
IV. Leistungszeit
1.
Die Leistungszeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Die durch ROCA angegebene Leistungszeit beginnt - sofern sie nicht kalendermäßig bestimmt ist - mit der Absendung der Auftragsbestätigung, vorausgesetzt, dass instand zu setzende Werk ist vor Ort. Die Einhaltung der Leistungszeit durch ROCA setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie zum Beispiel beizustellende Unterlagen, Zeichnungen, Musterteile, Genehmigungen, Freigaben oder sonstige von ihm zu erbringende Leistungen sowie den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, erfüllt. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Leistungszeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit ROCA die Verzögerung zu vertreten hat.
2.
Sich abzeichnende Leistungsverzögerungen teilt ROCA dem Kunden sobald als möglich mit.
Die Leistungszeit ist eingehalten, wenn der Montagegegenstand bis zu ihrem Ablauf dem Kunden auf dem Gelände von ROCA oder an einem anderen benannten Ort (Werk, Lager etc.) zur Verfügung gestellt wird oder Bereitschaft hierzu gemeldet wird.
Ist die Nichteinhaltung der Leistungszeit auf Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches von ROCA liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Leistungszeit angemessen.
Teilleistungen sind zulässig.
3.
Wird die Leistung aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
4.
Setzt der Kunde der Fa. ROCA - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen von ROCA in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.
V. Gefahrübergang, Abnahme der Reparatur/Montage
1.
Der Hin- und Rücktransport des Reparaturgegenstandes erfolgt auf alleinige Gefahr des Kunden.
Dies gilt auch, wenn vereinbarungsgemäß der Transport von „ROCA“ vorgenommen wird.
2.
ROCA teilt die Fertigstellung einer Reparatur oder Montage dem Kunden mit.
3.
Die Abnahme hat binnen 7 Tagen nach Bekanntwerden der Mitteilung zu erfolgen. Bei Abnahme mit Motorprüfstandlauf innerhalb zwei Werktagen.
Auf unser ausdrückliches Verlangen von ROCA ist bei der Abnahme der Leistungen ein Protokoll zu erstellen, in welches insbesondere alle Mängel aufzunehmen sind, deren Geltendmachung sich der Kunde vorbehält. Dies gilt auch für Teilleistungen und einzelne Bauabschnitte. Das Abnahmeprotokoll ist von Vertretern beider Vertragsparteien zu unterzeichnen.
Die Abnahme erfolgt grundsätzlich in der Werkstatt von ROCA oder dort, wo die Arbeiten durchgeführt worden sind. Mit der Übergabe und der widerspruchslosen Annahme gilt der Leistungsgegenstand als abgenommen.
4.
Hat der Kunde den Liefergegenstand in Gebrauch genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von einer Woche als erfolgt, falls sich nicht schon vorher erfolgt ist.
5.
Ist die Abnahme/Abholung nicht fristgemäß erfolgt, so ist ROCA berechtigt, dem Kunden Lagerkosten zu berechnen.
VI. Eigentumsvorbehalt
1.
ROCA behält sich das Eigentum an eingebauten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen - auch für gegebenenfalls zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem Montagevertrag vor.
2.
ROCA ist berechtigt, den Montagegegenstand auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3.
Der Kunde darf das eingebaute Eigentum von ROCA weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er ROCA unverzüglich davon zu benachrichtigen.
4.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ROCA zur Herausforderung einzelnen eingebauten Gegenstände nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
5.
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt ROCA vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe der eingebauten Gegenstände zu verlangen.
Bei einer Verbindung oder Vermischung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Teile mit anderen Gegenständen des Kunden überträgt dieser ROCA das Miteigentum in Höhe des Rechnungsbetrages zzgl. Umsatzsteuer, soweit die Hauptsache ihm gehört. Er verpflichtet sich, diese unentgeltlich für den Auftragnehmer zu verwahren.
VII. Mängelansprüche
1.
Grundlage der Gewährleistungsrechte des Kunden ist, dass dieser seinen gesetzlich geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Für Warenlieferungen gilt § 377 HGB. Im Übrigen sind Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen seit Entdeckung anzuzeigen. Maßgebend ist die Absendung der Mängelrüge.
2.
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl von ROCA nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen.
3.
Zur Vornahme aller von ROCA notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung mit ROCA die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Anderenfalls ist ROCA von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei ROCA hier sofort zu verständigen ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von ROCA Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
4.
Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt ROCA - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. ROCA trägt außerdem die Kosten der erforderlichen Planung und Organisation, die Kosten des Aus- und Einbaus und die Stellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, Nebenkosten und Spesen, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung von ROCA eintritt.
5.
Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus rechtzeitig angezeigten Mängeln beträgt zwölf Monate ab Abnahme.
6.
Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung des Liefergegenstandes, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektromechanische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht von ROCA zu verantworten sind.
7.
Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von ROCA für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferanten vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
8.
ROCA steht an dem Leistungsgegenstand ein Pfandrecht zu.
9.
ROCA kann an dem Leistungsgegenstand ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, bis Zahlung geleistet ist und auch Zahlungen für frühere Lieferungen und Leistungen von ROCA erfolgt ist.
VIII. Schadensersatz
1.
Für Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, haftet ROCA - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur:
bei Vorsatz,
bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
bei Mängeln, die der Lieferant arglistig verschwiegen hat,
im Rahmen einer Garantiezusage,
bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet ROCA auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
2.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
IX. Verjährung
Alle Ansprüche des Kunden - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Dies gilt auch für Mängel eines Bauwerkes oder für die Gegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Für Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Fristen.
X. Sonstiges
1.
Erfüllungsort ist Dresden.
2.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG).
3.
Gerichtsstand ist Dresden. ROCA ist ebenfalls berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.
4.
Mit der Übertragung eines Reparatur/Montageauftrages gilt gleichzeitig die Erlaubnis zu Probefahrten und Probeeinsätzen insoweit als erteilt, als dies dem Umstande nach erforderlich und angemessen ist.
5.
Erfolgt die An- und Abreise mit firmeneigenen Kraftfahrtzeugen oder werden eigene Fahrzeuge von Montagepersonal benutzt, so werden Kilometersätze gem. Preisliste verrechnet.
6.
Kundendaten werden gemäß des Bundesdatenschutzgesetztes gespeichert.
7.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so gelten die gesetzlichen Regelungen, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren. Die Wirksamkeit des Vertrages und dieser Bedingungen bleibt dadurch sowie durch eine abweichende schriftliche Vereinbarung unberührt.
Nossen den 01.09.2015